Zukunftssuchende

Bun­de­sarchiv, Bild 183-N0827-318 / CC-BY-SA
Bun­de­sarchiv, Bild 183-N0827-318 / CC-BY-SA

Flüchtlingskinder sind beson­ders schutzbedürftig. Damit sie ihre Rechte effek­tiv wahrnehmen kön­nen, ver­langt Artikel 22 Absatz 1 der UNKinder­recht­skon­ven­tion für sie “angemesse­nen Schutz und human­itäre Hilfe”. Dies soll die Flüchtlingskinder auch zur Wahrnehmung der Rechte befähi­gen, die in anderen inter­na­tionalen Übereinkün­ften über Men­schen­rechte oder über human­itäre Fra­gen fest­gelegt sind, soweit sie für den Ver­tragsstaat völk­er­rechtlich bindend sind.

Die Rechte der UN-Kinderrechtskonvention ste­hen jedem Kind zu, dass sich inner­halb der Hoheits­ge­walt eines Ver­tragsstaats zu befindet (Artikel 1, 2 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention). Diese Rechte kön­nen damit ohne weit­eres auch von einem in das Bun­des­ge­biet ein­gereis­ten Kind in Anspruch genom­men wer­den, “das die Rechtsstel­lung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maß­gabe der anzuwen­den­den Regeln und Ver­fahren des Völk­er­rechts oder des inner­staatlichen Rechts als Flüchtling ange­se­hen wird”.

 

Artikel 22
(1) Die Ver­tragsstaaten tre­f­fen geeignete Maß­nah­men, um sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstel­lung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maß­gabe der anzuwen­den­den Regeln und Ver­fahren des Völk­er­rechts oder des inner­staatlichen Rechts als Flüchtling ange­se­hen wird, angemesse­nen Schutz und human­itäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkom­men oder in anderen inter­na­tionalen Übereinkün­ften über Men­schen­rechte oder über human­itäre Fra­gen, denen die genan­nten Staaten als Ver­tragsparteien ange­hören, fest­gelegt sind, und zwar unab­hängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Per­son befindet oder nicht.

(2) Zu diesem Zweck wirken die Ver­tragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinen­den Weise bei allen Bemühun­gen mit, welche die Vere­in­ten Natio­nen und andere zuständige zwis­chen­staatliche oder nicht­staatliche Organ­i­sa­tio­nen, die mit den Vere­in­ten Natio­nen zusam­me­nar­beiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Fam­i­lien­ange­hörige eines Flüchtlingskinds aus­findig zu machen mit dem Ziel, die für eine Fam­i­lien­zusam­men­führung notwendi­gen Infor­ma­tio­nen zu erlan­gen. Kön­nen die Eltern oder andere Fam­i­lien­ange­hörige nicht aus­findig gemacht wer­den, so ist dem Kind im Ein­klang mit den in diesem Übereinkom­men enthal­te­nen Grund­sätzen der­selbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgen­deinem Grund dauernd oder vorüberge­hend aus seiner famil­iären Umge­bung her­aus­gelöst ist.

Hilfe zur Rechtswahrnehmung kann ins­beson­dere notwendig wer­den, wenn ein Flüchtlingskind unbe­gleitet ein­gereist ist oder wenn es aus anderen Grün­den durch keinen Eltern­teil oder sonst Sorge­berechtigten betreut wird. In solchen Fällen ist es Auf­gabe der Jugend­be­hör­den und des Fam­i­lien­gerichts, die zur Abwen­dung von Gefahren für das Kind gebote­nen Maß­nah­men zu tre­f­fen. Diese kön­nen z. B. darin beste­hen, daß das Kind in einer Fam­i­lie oder in einem Heim unterge­bracht wird. Zu diesem Zweck kann ihm nach § 1666 BGB ein Vor­mund bestellt wer­den. Eine inter­na­tionale Zuständigkeit für eine solche Maß­nahme ergibt sich aus Artikel 9 des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens.

Artikel 22 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Ver­tragsstaaten nicht, Kindern, die unbe­gleitet in einen Ver­tragsstaat ein­reisen wollen, um dort die Rechtsstel­lung eines Flüchtlings zu begehren, die Ein­reise zu erle­ichtern oder zu ermöglichen. Artikel 22 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskovention wirkt sich auf die inner­staatlichen Vorschriften über die Ein­reise und den Aufen­thalt von Aus­län­dern nicht aus; er hin­dert ins­beson­dere die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land als Ver­tragsstaat des vor­liegen­den Übereinkom­mens nicht daran, einen Sichtver­merkzwang (Visazwang) für Kinder vorzusehen.

Die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land ist Ver­tragsstaat des Gen­fer Abkom­mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel­lung der Flüchtlinge (“Gen­fer Flüchtlingskon­ven­tion”) sowie des dazu vere­in­barten Pro­tokolls vom 31. Jan­uar 1967. Flüchtlingskinder genießen damit in Deutsch­land alle Rechte, die sich durch die Anwen­dung der Gen­fer Flüchtlingskon­ven­tion ergeben. Sie sind z. B. nach Artikel 23 der Gen­fer Flüchtlingskon­ven­tion in die öffentliche Für­sorge ein­be­zo­gen; sie genießen insoweit wie auch beim Emp­fang son­stiger Hil­feleis­tun­gen grund­sät­zlich die gle­iche Behand­lung wie die Staat­sange­höri­gen des Auf­nahmes­taates. Die Rechte nach der Gen­fer Flüchtlingskon­ven­tion decken sich im übri­gen wei­thin mit den Par­al­lel­gar­antien der UN-Kinderrechtskonvention bzw. gehen den Bes­tim­mungen der UN-Kinderrechtskonvention als die spezielleren vor.

Quelle : http://www.kinderrechtskonvention.info/

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